Statuten
|
Möglinger Seniorenrat | ||||
Statut des Möglinger Seniorenrates
§ 1 Name und Sitz
(1) In der Gemeinde Möglingen ist der Möglinger Seniorenrat (MS) tätig, um der demographischen Entwicklung entsprechend den älteren Bürgern der Gemeinde ein Forum zu schaffen und diesen ein möglichst vielfältiges Angebot an Freizeitaktivitäten zu bieten.
2) Der Möglinger Seniorenrat hat seinen Sitz in Möglingen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Möglinger Seniorenrat verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der „Steuerbegünstigten Zwecke“ gemäß § 51 Abgabenordnung“. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2) Der Möglinger Seniorenrat ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
(3) Der MS tritt für die Interessen älterer Menschen in Möglingen ein.
(4) Der MS macht die Öffentlichkeit sowie staatliche und kommunale Behörden auf die Probleme älterer Menschen aufmerksam und arbeitet an deren Lösung mit.
(5) Im Rahmen einer gezielten Öffentlichkeitsarbeit informiert der MS ältere Menschen über die sie betreffende Angelegenheiten.
(6) Der MS bietet für ältere Menschen, alternativ zu kostenpflichtigen Vereinen und Organisationen, vorzugsweise kostenlose Möglichkeiten der Freizeitgestaltung an. Er organisiert diese ehrenamtlich.
(7) Der MS unterhält keine eigenen Räumlichkeiten für die Seniorenarbeit. Er ist darauf angewiesen, dass die Gemeinde, Vereine und Organisationen ihm kostenlos Räume für seine Tätigkeiten zur Verfügung stellen.
(8) Der MS koordiniert, soweit von auf diesem Gebiet tätigen Vereinen und Organisationen gewünscht, auf Antrag Maßnahmen und Veranstaltungen der Seniorenarbeit in Möglingen. Hierzu muss ein entsprechender Ausschuss gebildet werden.
(9) Der MS ist Mitglied des Kreisseniorenrates Ludwigsburg
(10) Der MS arbeitet im Wesentlichen in Übereinstimmung mit dem Kreisseniorenrat.
§ 3 Repräsentanten
Die Repräsentanten des Möglinger Seniorenrates sind der Vorstand, die Mitglieder und die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitglieder des MS sind:
a. Ehrenvorsitzender, soweit benannt
b. Erster Vorsitzender
c. Zweiter Vorsitzender
d. Schriftführer
e. Kassenwart
f. Die Gruppenleiter
g. Die Ausschussvorsitzenden, sofern Ausschüsse gebildet wurden
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck des Seniorenrats zuwider handelt oder dessen Ansehen schädigt. Den Ausschluss beschließt der Vorstand. Gegen diesen Beschluss ist binnen eines Monats Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig.
(4) Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden hieraus die Personen § 3 (2) b - e.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann vom Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein vorläufiges Mitglied benannt werden.
(5) Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die sich aus dem Statut sowie aus den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben. Über Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorstand zu unterschreiben.
(6) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich, einberufen.
(7) Bei Bedarf können kompetente, ehrenamtliche Berater hinzugezogen werden.
(8) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Daneben kann ein Viertel der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. Die Einberufung erfolgt durch mindestens zweimalige Ankündigung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Möglingen bis spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.
(9) Die Mitgliederversammlung beschließt das Statut des MS. Sie nimmt Rechenschaftsberichte und die Jahresabrechnung des Vorstandes entgegen und erteilt Entlastung. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des MS beschließen.
(10) Sie ist beschlussfähig, wenn mind. 50% der Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Delegation der Stimme ist nicht möglich. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 4 Gruppen
(1) Um ein möglichst breites Angebot an kostenlosen Freizeitaktivitäten für ältere Mitbürger zu schaffen, bildet der MS Gruppen.
(2) Jeder Senior (in), der über die notwendige Kompetenz verfügt und ehrenamtlich für den MS tätig werden möchte, kann die Bildung einer neuen Gruppe beim Vorstand beantragen und sein Konzept vorstellen. Über die Realisierung entscheidet der Vorstand nach Rücksprache mit der Gemeinde über die Bereitstellung eines geeigneten Raumes.
(3) Jede Gruppe hat einen Gruppenleiter. Dieser ist automatisch Mitglied im MS. Er vertritt dort die Interessen seiner Gruppe.
(4) Die Gruppenleiter sind ehrenamtlich tätig.
(5) Die Gruppen können keine Beiträge erheben. Es ist jedoch möglich Kostenpauschalen für die Nutzung bestimmter Geräte oder Einrichtungen, auf die Mitglieder der Gruppe umzulegen. Gleiches gilt für den gemeinsamen Konsum oder Reisekosten bei Ausflügen.
(6) Möchte eine Gruppe einen kostenpflichtigen Leiter oder Dozenten anstellen, so muss dies beim Vorstand beantragt und von diesem genehmigt werden. Dies muss jedoch die Ausnahme bleiben, da es der Grundidee des MS widerspricht.
§ 5 Finanzen
(1) Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Seniorenrats.
(3) Die finanziellen Aufwendungen des MS sollen durch öffentliche Mittel, Spenden
und evtl. Überschüsse aus Veranstaltungen gedeckt werden.
(4) Alle Mittel des MS sind an die in § 2 genannten Zwecke und Aufgaben gebunden.
(5) Rechnungsjahr ist der Zeitraum zwischen den einzelnen ordentlichen Mitgliederversammlungen.
§ 6 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des MS geht nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten, das verbleibende Vermögen an die Gemeinde Möglingen über und wird von dieser weiterhin für die Seniorenarbeit verwendet.